Donnerstag, 30. April
Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Mietnebenkosten (EuGH)
Die Vermietung einer Immobilie und die Lieferung von Wasser, Elektrizität und Wärme sowie die Abfallentsorgung, die diese Vermietung begleiten, sind grds. als mehrere unterschiedliche und unabhängige Leistungen anzusehen. Etwas anderes gilt nur, sofern gewisse Bestandteile des Umsatzes, einschließlich derer, die die wirtschaftliche Grundlage des Vertragsabschlusses bilden, so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. In seinen Urteilsgründen führt der EuGH hierzu auch einige Abgrenzungskriterien auf (EuGH, Urteil v. 14.4.2015 - Rs. C-42/14).
