Freitag, 31. Mai
Zur Steuerhinterziehung durch Unterlassen (BGH)
Eine eigene Rechtspflicht zur Aufklärung über steuerlich erhebliche Tatsachen trifft auch den Verfügungsberechtigten. Verfügungsberechtigter kann auch ein steuernder Hintermann sein, der ihm gegenüber weisungsabhängige "Strohleute" im Rechtsverkehr nach außen im eigenen Namen auftreten lässt (BGH, Urteil v. 9.4.2013 - 1 StR 586/12).
