Montag, 12. Mai
Zur Rückforderung einer Zuwendung an den Lebensgefährten (BGH)
Die Ausstellung eines Sparbriefes auf den Namen des Lebensgefährten stellt eine unbenannte Zuwendung und keine Schenkung dar, sofern sie der Verwirklichung, Ausgestaltung und Erhaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft dienen sollte. Mit der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist die Grundlage dieser Zuwendung weggefallen, weshalb ein Anspruch auf Herausgabe bzw. Rückzahlung besteht (BGH, Urteil v. 6.5.2014 - X ZR 135/11).
