Mittwoch, 30. Juli
Zur Einkunftserzielungsabsicht eines Amateursportlers (BFH)
Der BFH hat klargestellt, dass Zahlungen, die nur den tatsächlichen Aufwand des Sportlers abdecken sollen, noch nicht den Tatbestand der Einkunftserzielung verwirklichen, sondern sich im Bereich der Liebhaberei bewegen. Ebenso würden einzelne Preisgelder für sich genommen noch nicht die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit rechtfertigen. Des Weiteren hat der BFH klargestellt, dass der durch die sportliche Betätigung bedingte Nahrungsmittelmehrbedarf einkommensteuerrechtlich nicht berücksichtigungsfähig ist (BFH, Urteil v. 9.4.2014 - X R 40/11, NV; veröffentlicht am 23.7.2014).
