Montag, 22. Juli
Zur Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens (BFH)
Die typisch stille Beteiligung ist in der Bilanz des Stillen "wie eine Kapitalforderung" zu behandeln und hiermit korrespondierend im Abschluss des Inhabers des Handelsgewerbes als "qualifizierter Kredit" und damit als Fremdkapital auszuweisen. Demgemäß sind auch die anlässlich der Begründung eines stillen Gesellschafsverhältnisses zu entrichtenden Nebenkosten nach den für Darlehen geltenden Rechtsregeln aktiv abzugrenzen (BFH, Urteil v. 14.11.2012 - I R 19/12, NV; veröffentlicht am 17.7.2013).
