Montag, 11. November
Zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage (EuGH)
Der EuGH hat zu der Frage Stellung genommen, wie die geschuldete Steuer zu ermitteln ist, wenn die Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrags hinsichtlich der Mehrwertsteuer keinerlei Regelung getroffen haben. In einem solchen Fall enthält der vereinbarte Preis bereits die Mehrwertsteuer und ist folglich herauszurechnen, so der EuGH in seiner Entscheidung. Dies gelte zumindest dann, wenn der Lieferer nicht die Möglichkeit habe, die von der Steuerbehörde verlangte Mehrwertsteuer vom Erwerber wiederzuerlangen (EuGH, Urteil v. 7.11.2013 - Rs. C-249/12 und C-250/12; Tulica).
