Samstag, 28. März
Zur Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes nach § 17 EStG (BFH)
Das Entstehen eines Auflösungsverlusts i.S. von § 17 Abs. 2 und 4 EStG setzt u.a. voraus, dass die Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten feststeht. Ein Auflösungsverlust kann demnach regelmäßig noch nicht berücksichtig werden, sofern im fraglichen Veranlagungszeitraum die Verhandlungen über die Höhe der Inanspruchnahme aus einer Höchstbetragsbürgschaft noch nicht beendet wurden (BFH, Urteil v. 2.12.2014 - IX R 9/14, NV; veröffentlicht am 18.3.2015).
