Dienstag, 17. September
Zur Berechnung des Pro-rata-Satzes für den Vorsteuerabzug (EuGH)
Eine Gesellschaft, deren Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat ansässig ist, kann in die Berechnung des Pro-rata-Satzes für den Vorsteuerabzug nicht die Umsätze ihrer ausländischen Zweigniederlassungen einbeziehen. Die Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie sieht die Anwendung eines "globalen Pro-rata-Satzes" nicht vor (EuGH, Urteil v. 12.9.2013 - Rs. C-388/11; Crédit Lyonnais).
