Samstag, 08. Juni
Zur Auslegung der Begriffe "Summe der Einkünfte" (BFH)
Unter "Summe der Einkünfte" ist derjenige Saldo zu verstehen, der nach horizontaler und vertikaler Verrechnung der Einkünfte verbleibt. Dies gilt auch bei der Ermittlung, ob die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG gegeben sind. Versagt daher das Gesetz - wie im Falle eines Verlustes aus privaten Veräußerungsgeschäften - die Verrechnung eines Verlustes aus einer Einkunftsart mit Gewinnen bzw. Überschüssen aus anderen Einkunftsarten, fließt dieser Verlust nicht in die "Summe der Einkünfte" ein (BFH, Beschluss v. 26.3.2013 - VI R 22/11; veröffentlicht am 5.6.2013)
