Montag, 07. September
Zur Angabe der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers (BFH)
Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung muss u.a. die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten. Diese Voraussetzung ist nach Ansicht des BFH nur dann erfüllt, wenn der leistende Unternehmer unter der angegebenen Anschrift geschäftliche Aktivitäten entfaltet. Im Festsetzungsverfahren kann sich der Leistungsempfänger hinsichtlich des Vorliegens dieser Merkmale nicht darauf berufen, dass er insoweit gutgläubig war (BFH, Urteil v. 22.7.2015 - V R 23/14; veröffentlicht am 2.9.2015).
