Dienstag, 04. August
Zur Abziehbarkeit von Strafverteidigungskosten (BFH)
Der BFH hat sich im Rahmen einer Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde mit der steuerlichen Berücksichtigung von Strafverteidigungskosten beschäftigt. Unter anderem ging es um die Frage, ob Strafverteidigungskosten zumindest dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind, sofern die Rechtsverteidigung - wie im Streitfall - zu einem Freispruch führt. Im Streitfall hat der BFH dies verneint. Vereinbare der Steuerpflichtige mit seinem Verteidiger ein Honorar, das über den durch die Staatskasse erstattungsfähigen Kosten liege, komme ein Abzug dieser Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung mangels Zwangsläufigkeit nicht in Betracht (BFH, Beschluss v. 10.6.2015 - VI B 133/14; NV).
