Samstag, 22. Juni
Zum Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (BFH)
Für die Inanspruchnahme des Vertrauensschutzes muss der Lieferer in gutem Glauben handeln und alle Maßnahmen ergreifen, die vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt. Im Streitfalle hätte sich - so der BFH - der Unternehmer nicht mit der Bestätigung der USt-IdNr. begnügen dürfen. Vielmehr hätte er Kontakt mit dem Geschäftssitz des angeblichen Käufers suchen müssen und dabei feststellen können, dass dieser nicht mehr existierte (BFH, Urteil v. 25.4.2013 - V R 28/11; veröffentlicht am 19.6.2013).
