Samstag, 09. Juni
Zum Haupthausstand eines Ledigen (FG)
Der Haupthausstand kann grds. auch in einer Wohnung im elterlichen Haus bestehen. Es reicht jedoch nicht, wenn dem Steuerpflichtigen im Haus der Eltern zwar ein Wohn- und ein Schlafraum zur alleinigen Nutzung zur Verfügung stehen, die beiden im Haus befindlichen Bäder sowie die einzige Küche und der Telefonanschluss jedoch gemeinsam genutzt werden und daneben das Gesamtbild der Verhältnisse eher für einen gemeinsam mit den Eltern unterhaltenen Hausstand spricht (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.9.2011 - 12 K 12092/09).
