Mittwoch, 14. Oktober
Zum Antrag auf Anwendung der tariflichen Einkommensteuer (BFH)
Der BFH hat entschieden, dass Ausschüttungen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften auf Antrag nach der tariflichen Einkommensteuer besteuert werden können, auch wenn der Steuerpflichtige als Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft (mindestens zu 1%) aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung derselben ausüben kann (BFH, Urteil v. 25.8.2015 - VIII R 3/14; veröffentlicht am 7.10.2015).
