Freitag, 15. März
Veruntreute Instandhaltungsrücklagen als Werbungskosten (FG)
Durch den Hausverwalter veruntreute Instandhaltungsrücklagen können beim Wohnungseigentümer als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in dem Jahr berücksichtigt werden, in dem dieser erstmals von der Entreicherung Kenntnis erlangt (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.1.2013 - 6 K 1973/10).
