Montag, 08. Juni
Zu den Reinigungskosten typischer Berufskleidung (FG)
Aufwendungen für die Reinigung typischer Berufskleidung können auch dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn sie im eigenen Haushalt anfallen. Abziehbar sind sowohl die unmittelbaren Kosten des Waschvorgangs (Wasser- und Energiekosten, Wasch- und Spülmittel), als auch die Aufwendungen in Form der Abnutzung sowie Instandhaltung und Wartung der für die Reinigung eingesetzten Waschmaschine. Die Reinigungskosten können anhand repräsentativer Daten der Verbraucherschutzverbände oder Hersteller unter Berücksichtigung der Angaben des Steuerpflichtigen geschätzt werden (FG Nürnberg, Urteil v. 24.10.2014 - 7 K 1704/13).
