Freitag, 14. August
Zivilprozesskosten i.d.R. keine außergewöhnlichen Belastungen (BFH)
Die Kosten eines Zivilprozesses sind im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen i.S. des § 33 EStG (Änderung der Rechtsprechung). Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt (BFH, Urteil v. 18.6.2015 - VI R 17/14; veröffentlicht am 12.8.2015).
