Mittwoch, 13. Februar
Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen (FG)
Der 5. Senat des Finanzgerichts München legt die geänderte Rechtsprechung des BFH zur steuerlichen Berücksichtigung der Aufwendungen für einen Zivilprozess dahingehend aus, dass - entsprechend zum Prozesskostenhilfeverfahren - im Zeitpunkt der Klageerhebung die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus der Sicht eines verständigen Dritten hinreichende Erfolgsaussicht aufweisen muss (FG München, Urteil v. 5.3.2012 - 5 K 710/12).
