Mittwoch, 13. April
Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen (BFH)
Kosten im Zusammenhang mit einem Zivilprozess sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, soweit der Prozess die Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen betrifft. Sind die Kosten für einen Zivilprozess nur zum Teil als außergewöhnliche Belastung abziehbar, ist der abziehbare Teil der Kosten mit Hilfe der Streitwerte der einzelnen Klageanträge zu ermitteln (BFH, Urteil v. 17.12.2015 - VI R 7/14; veröffentlicht am 6.4.2016).
