Donnerstag, 09. Januar
Zinsaufwendungen aus der Refinanzierung von Lebensversicherungen (BFH)
Zinsaufwendungen aus der Fremdfinanzierung von Beiträgen zu einer Lebensversicherung, die nicht zu steuerpflichtigen Erträgen führt, können gemäß § 3c EStG nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. Dies gilt auch, wenn die Lebensversicherung dazu dient, einen Immobilienkredit einer vom Steuerpflichtigen beherrschten GmbH zu tilgen (BFH, Urteil v. 27.8.2013 - VIII R 3/11; veröffentlicht am 8.1.2014).
