Samstag, 02. November
Zimmervermietung an Prostituierte (BFH)
Die Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG setzt ebenso wie § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG eine Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung voraus. Hieran fehlt es bei einer Vermietung in einem Bordell (BFH, Urteil v. 22.8.2013 - V R 18/12; veröffentlicht am 23.10.2013).
