Dienstag, 08. Mai
Wechsel von der Liebhaberei zur Gewinnerzielungsabsicht (BFH)
Hat das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht zu einem bestimmten Zeitpunkt festgestanden, steht deshalb nicht zugleich fest, dass der nämliche Betrieb auf Dauer als Liebhaberei zu behandeln sein muss. Entsteht die Gewinnerzielungsabsicht später, verliert der Betrieb von dem betreffenden Zeitpunkt an seine Eigenschaft als Liebhaberei. Die anschließend erzielten Einkünfte unterliegen dann der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer (BFH, Beschluss v. 16.3.2012 - IV B 155/11; NV; veröffentlicht am 2.5.2012).
