Montag, 22. Juni
Wahl der Gewinnermittlungsart: Einnahmen-Überschussrechnung kann auch noch nachträglich gewählt werden (BFH)
Das Recht, den Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln, endet nicht bereits mit der Einrichtung einer Buchführung oder der Aufstellung einer Eröffnungsbilanz.
Nach bisheriger Rechtsprechung und der Praxis der Finanzverwaltung genügten hierzu die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz und die Einrichtung einer kaufmännischen Buchführung. Nach der nunmehrigen Auffassung des BFH hat ein nicht buchführungspflichtiger Stpfl. sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich erst dann wirksam ausgeübt, wenn er nicht nur eine Eröffnungsbilanz aufstellt und eine kaufmännische Buchführung einrichtet, sondern aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht.
Urteil v. 19.3.2009, IV R 57/07, veröffentlicht am 17.6.2009
