Dienstag, 04. Dezember
Vorsteuerabzug bei Erwerb von zum Abriss bestimmter Bauwerke (EuGH)
Eine Gesellschaft, die ein bebautes Grundstück erworben hat, um die Gebäude abzureißen und auf dem Grundstück eine Wohnanlage zu errichten, ist zum Abzug der den Erwerb dieser Gebäude betreffenden Vorsteuer berechtigt. Der spätere Abriss des Gebäudes führt nicht zu einer Verpflichtung zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs, sofern der anschließend errichtete Neubau ebenfalls steuerpflichtig genutzt wird (EuGH, Urteil v. 29.11.2012 - Rs. C-257/11; Gran Via Moinesti).
