Mittwoch, 08. Mai
Vorfälligkeitsentschädigung als nachträgliche Werbungskosten (FG)
Eine Vorfälligkeitsentschädigung kann nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden, wenn sie nicht (mehr) mit der Erzielung von Einkünften im Zusammenhang steht. Im Streitfall war die zehnjährige Veräußerungsfrist (§ 23 EStG) bereits abgelaufen (FG Düsseldorf, Urteil v. 16.1.2013 - 7 K 3506/12 F; rechtskräftig).
