Montag, 09. Januar
Vollprüfung der AdV im gerichtlichen Eilverfahren (FG)
Im finanzgerichtlichen Aussetzungsverfahren sind auch dann die gesamten Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 FGO zu prüfen - also grundsätzlich auch das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des auszusetzenden Verwaltungsaktes -, wenn die Finanzbehörde bereits Aussetzung der Vollziehung gewährt hat und der Steuerpflichtige sich allein gegen die Anordnung einer Sicherheitsleistung wendet (FG Hamburg, Urteil vom 15.08.2016 - 1 V 41/16; Beschwerde zugelassen).
