Samstag, 31. Dezember
Vertragsarztzulassungen als gesonderte Wirtschaftsgüter (FG)
Beim Erwerb einer Vertragsarztpraxis ist i. d. R. die Vertragsarztzulassung kein selbstständiges immaterielles Wirtschaftsgut, sondern Teil des Geschäftswerts des Unternehmens. Die "Vorteile aus einer Vertragsarztzulassung" können aber ein gesondertes und eigenständiges (jedoch nicht abschreibungsfähiges) Wirtschaftsgut darstellen, wenn die Vertragsarztzulassung zum Gegenstand eines gesonderten Veräußerungsvorgangs gemacht wird und das alleinige Interesse der erwerbenden Praxis dem Erwerb des vorhandenen Vertragsarztsitzes gilt (FG Bremen, Urteil vom 24.08.2016 - 1 K 67/16 (6); Revision anhängig).
