Donnerstag, 29. Juli
Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen (BFH)
Bei einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen kann nach der Vermögensübergabe ertragbringendes in anderes ertragbringendes Vermögen umgeschichtet werden, ohne dass dies im Übergabevertrag gestattet oder gesondert mit dem Übergeber anlässlich der Umschichtung vereinbart werden müsste. Um Versorgungsleistungen als Sonderausgaben abziehen zu können, muss der Ertrag des umgeschichteten Vermögens zwingend die Leistungen abdecken (BFH, Urteil v. 17.3.2010 - X R 38/06; veröffentlicht am 28.7.2010).
