Verlustabzug nach § 8c Satz 1 KStG verfassungswidrig (BVerfG)
§ 8c Satz 1 KStG i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 sowie § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen 2008 und den nachfolgenden Fassungen bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften 2016 sind mit Artikel 3 Absatz 1 GG unvereinbar, soweit bei der unmittelbaren Übertragung innerhalb von fünf Jahren von mehr als 25 % des gezeichneten Kapitals an einer Kapitalgesellschaft an einen Erwerber (schädlicher Beteiligungserwerb) insoweit die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste) nicht mehr abziehbar sind (BVerfG, Beschluss vom 29.03.2017 - 2 BvL 6/11).
