Samstag, 22. Juni
Unternehmereigenschaft bei Tätigkeit neben der Haupttätigkeit (EuGH)
Eine natürliche Person, die bereits für ihre Haupttätigkeit der Umsatzsteuer unterliegt, ist auch für jede weitere, (nur) gelegentlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit als Steuerpflichtiger (Unternehmer) anzusehen, sofern diese Tätigkeit eine Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der MwStSystRL darstellt (EuGH, Urteil v. 16.6.2013 - Rs. C- 62/12; Kostov).
