Freitag, 10. August
Ungleichbehandlung von Lebenspartnern verfassungswidrig (BVerfG)
§ 3 Nr. 4 GrEStG a.F. sowie auch die übrigen Befreiungsvorschriften des § 3 GrEStG a.F. sind mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar, soweit sie eingetragene Lebenspartner nicht wie Ehegatten von der Grunderwerbsteuer befreien. Der Gesetzgeber hat bis zum 31.12.2012 eine Neuregelung für die Altfälle zu treffen, die die Gleichheitsverstöße rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einführung des Instituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft zum 1.8.2001 bis zum Inkrafttreten des JStG 2010 beseitigt (BVerfG, Beschluss v. 18.7.2012 - 1 BvL 16/11).
