Mittwoch, 23. April
Umfang des Nachweises bei innergemeinschaftlicher Lieferung
Bei innergemeinschaftlicher Lieferung genügt es nach dem Urt. des BFH v. 8.11.2007 - V R 26/05 nicht, dass der Unternehmer lediglich die UStID aufzeichnet. Vielmehr hat er die Identität des Abnehmers durch Kaufverträge etc. nachzuweisen. Außerdem muss der Unternehmer belegen können, dass die Beförderung oder Versendung durch ihn selbst oder den Abnehmer erfolgt ist. Dies muss auch leicht nachprüfbar sein. Seine grundsätzliche Verpflichtung nach deutschem Umsatzsteuerrecht, nach der er die Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung zu beweisen hat, ist mit EU-Recht vereinbar.