Mittwoch, 11. Juni
Übliche Praxis der Grundbesitzbewertung ungeeignet (FG)
Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass die bei den niedersächsischen Finanzämtern übliche Praxis, den Grundbesitzwert mithilfe des sog. Immobilien-Preis-Kalkulators selbst zu ermitteln, nicht den Vorgaben des § 183 Abs. 1 BewG genügt. Gleiches gelte, wenn die Finanzämter den Grundbesitzwert aus den Grundstücksmarktberichten ableiteten oder einen Auszug aus der Kaufpreissammlung der Gutachterausschüsse vorlegten (FG Niedersachsen, Urteil v. 11.4.2014 - 1 K 107/11; Revision zugelassen).
