Dienstag, 24. April
Überlassung der Kopien einer vollständigen Akte (BFH)
Wer die Fertigung und Überlassung der Kopien des vollständigen Akteninhalts begehrt, hat grundsätzlich darzulegen, weshalb dies die Prozessführung erleichtert. Um eine vollständige Akte in diesem Sinne handelt es sich auch dann, wenn ihr Gegenstand ein selbständiger Streitgegenstand innerhalb einer umfassenderen Klage ist (BFH, Beschluss v. 12.02.2018 - X B 8/18, NV; veröffentlicht am 18.04.2018).