Samstag, 23. Januar
Übergangsregelung gilt auch für ungestellte Anträge (BFH)
Arbeitnehmer, die ausschließlich Arbeitslohn beziehen, müssen zur Einkommensteuer veranlagt werden, selbst wenn sie einen Antrag für Veranlagungszeiträume vor 2005 erst nach dem 28.12.2007 stellen, sofern noch keine Verjährung eingetreten ist. Die inzwischen aufgehobene zweijährige Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a.F. gilt insoweit nicht fort. (BFH, Urteil v. 12.11.2009 - VI R 1/09; veröffentlicht am 20.1.2010).
