Montag, 30. Oktober
Turnier-Bridge kein Sport im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie (EuGH)
Duplicate-Bridge fällt nicht unter den Begriff "Sport" im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie und kann daher nicht als solcher von der Mehrwertsteuer befreit werden. Allerdings schließt der EuGH nicht aus, dass die Mitgliedstaaten annehmen können, dass Duplicate-Bridge unter den Begriff "kulturelle Dienstleistungen" im Sinne der Richtlinie fällt (EuGH, Urteil v. 26.10.2017 - C-90/16).
