Montag, 23. Oktober
Trockenes Brötchen und Kaffee gelten nicht als Frühstück (FG)
Trockene Brötchen in Kombination mit Heißgetränken sind kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug in Form eines Frühstücks (FG Münster, Urteil v. 31.05.2017 - 11 K 4108/14; Revision anhängig).
