Donnerstag, 20. Oktober
Treuhändervergütung im Verbraucherinsolvenzverfahren (BFH)
Die Vergütung des Insolvenztreuhänders ist dem Privatbereich des Steuerpflichtigen zuzuordnen und kann deshalb nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Hat der Steuerpflichtige seine Zahlungsschwierigkeiten selbst verursacht, so kann die Vergütung auch nicht als agB berücksichtigt werden (BFH, Urteil vom 04.08.2016 - VI R 47/13; veröffentlicht am 12.10.2016).
