Freitag, 24. Juni
Trennung Speiselieferung und Gestellung von Geschirr beim Partyservice (FG)
Im Streitfall haben der Kläger (Speisenlieferung) und seine Ehefrau (Gestellung von Besteck und Tellern) jeweils ein eigenständiges Unternehmen betrieben. Ein Gestaltungsmissbrauch liegt darin nicht. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH unterliegen die getrennt zu beurteilenden Umsätze des Klägers damit dem ermäßigten Steuersatz (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 12.5.2011 - 6 K 1649/09).
