Freitag, 07. April
Tätigkeit eines "Heilers" nicht steuerfrei (FG)
Für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG reicht eine bestandene Prüfung zum Heilpraktiker (oder ein entsprechend anerkennungsfähiger ausländischer Prüfungsabschluss) nicht aus; erforderlich ist grundsätzlich eine Tätigkeitserlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Eine Tätigkeit als "Heiler" (Handauflegen) ist keine Tätigkeit im Sinne des Heilpraktikergesetzes (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.11.2016 - 4 K 153/13; rkr.).
