Montag, 16. Februar
Strafbefreiende Erklärung: Tatentdeckung (BFH)
Eine Tat ist ?entdeckt? (§ 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b StraBEG), wenn nach den für den Betroffenen erkennbaren Verdachtsmomenten von der Wahrscheinlichkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung auszugehen ist.
