Samstag, 31. Mai
Steuerschuldner bei Bauleistungen - ergänzendes BMF-Schreiben (DStV)
Die Finanzverwaltung hat sich der neuen Rechtsprechung des BFH zur Steuerschuldnerschaft bei Bauträgern angeschlossen. Das hierzu ergangene BMF-Schreiben gilt für alle offenen Fälle. Somit können alle Bauträger die zu viel abgeführte Umsatzsteuer - ein Vorsteuerabzug war i.d.R. aufgrund der Steuerbefreiung in § 4 Nr. 9 UStG nicht möglich - inklusive der Zinsen zurückfordern. Wer von dieser Regelung profitieren kann und noch nicht gehandelt hat, sollte sich beeilen: Die Finanzverwaltung scheint bestrebt zu sein, in allen offenen Fällen den Vorbehalt der Nachprüfung aufzuheben. Darauf weist aktuell der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hin.
