Samstag, 15. Februar
Steuerpflicht von Erstattungszinsen (BFH)
Erstattungszinsen nach § 233a AO sind steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen. Die Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 verstößt - auch im Hinblick auf ihre rückwirkende Geltung - nicht gegen die Verfassung. Erstattungszinsen sind keine außerordentlichen Einkünfte i.S. von § 34 EStG (BFH, Urteil v. 12.11.2013 - VIII R 36/10; veröffentlicht am 12.2.2014).
