Montag, 28. September
Steuerfreiheit von Trinkgeldern (BFH)
Freiwillige Zahlungen von Spielbankkunden an die Saalassistenten einer Spielbank für das Servieren von Speisen und Getränken können steuerfreie Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 EStG sein. Die Steuerfreiheit entfällt nicht dadurch, dass der Arbeitgeber als eine Art Treuhänder bei der Aufbewahrung und Verteilung der Gelder eingeschaltet ist (BFH, Urteil v. 18.6.2015 - VI R 37/14; veröffentlicht am 23.9.2015).
