Steuerfreiheit von Schönheitsoperationen (BFH)
Ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen sind nur dann als Heilbehandlung steuerfrei, wenn sie dazu dienen, Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur erforderlich ist. Bei Überprüfung der Umsatzsteuerfreiheit ist es zum Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient erforderlich, das für richterliche Überzeugungsbildung gebotene Regelbeweismaß auf eine "größtmögliche Wahrscheinlichkeit" zu verringern. Zugleich hat der Steuerpflichtige im gesteigerten Maß den ihn nach § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO treffenden Mitwirkungspflichten nachzukommen (BFH, Urteil v. 4.12.2014 - V R 16/12; veröffentlicht am 18.2.2015).
