Freitag, 26. Oktober
Steuerfreiheit von Lieferungen an NATO-Truppenangehörige (BFH)
Der Nachweis der Steuerfreiheit einer Lieferung nach Art. 67 Abs. 3 des NATO-Zusatzabkommens kann nicht nur durch die Vorlage eines Abwicklungsscheins (§ 73 Abs. 1 Nr. 1 UStDV) oder diesem gleichgestellte Belege und Aufzeichnungen des Unternehmers (§ 73 Abs. 3 UStDV) geführt werden. Andere Unterlagen, aus denen sich die materiellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung aufgrund der objektiven Beweislage ergeben, sind hierfür ebenfalls geeignet (BFH, Urteil v. 5.7.2012 - V R 10/10; veröffentlicht am 24.10.2012).
