Donnerstag, 17. Februar
Steuerfreiheit für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge (BFH)
Pauschale Zuschläge für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind nur dann steuerfrei, wenn sie als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Als Teil einer einheitlichen Tätigkeitsvergütung unterliegen sie dagegen der Einkommensteuer (BFH, Urteil v. 16.12.2010 - VI R 27/10; veröffentlicht am 16.2.2011).
