Montag, 30. Mai
Steuerfreie Postuniversaldienstleistungen (BFH)
Universaldienstleistungen i.S. von § 4 Nr. 11b UStG verlangen eine Postzustellung an sechs Arbeitstagen pro Woche. Stellt ein Unternehmer an fünf Arbeitstagen pro Woche Post zu, erbringt er keine Universaldienstleistungen und hat keinen Anspruch gegen das BZSt auf Erteilung einer für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung erforderlichen Bescheinigung (BFH, Urteil v. 2.3.2016 - V R 20/15; veröffentlicht am 25.5.2016).
