Dienstag, 10. Mai
Steuerbefreiung für Familienheime I (FG)
Die Steuerbefreiung für Familienheime ist rückwirkend zu versagen, wenn der Erwerber innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb seine Eigentümerstellung überträgt, auch wenn er das Familienheim weiterhin im Rahmen eines Nießbrauchs oder Wohnrechts weiterbenutzt. Dies gilt auch für die unentgeltliche Übertragung des Familienheims durch den Erben auf seine Kinder (Hessisches FG, Urteil v. 15.2.2016 - 1 K 2275/15, Revision zugelassen).
