Samstag, 24. Januar
Schuldzinsen als Werbungskosten (BFH)
Im Zusammenhang mit einer teilweise kreditfinanzierten Festgeldanlage im VZ 2008 angefallene Schuldzinsen können in vollem Umfang als Werbungskosten abgezogen werden, auch wenn die Zinsen aus dem Festgeld erst im VZ 2009 zufließen. § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 ist erstmalig ab dem VZ 2009 anzuwenden (BFH, Urteil v. 27.8.2014 - VIII R 60/13; veröffentlicht am 21.1.2015).
